Büroreinigung und Arbeitsplatzreinigung in Plettenberg
Die häufigste Frage bei der Büroreinigung lautet, wie oft gereinigt werden muss. Die ehrliche Antwort überrascht viele: Für Büroräume gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Intervall. Für Sanitärräume dagegen schon — und das ziemlich eindeutig.
Alles Clean reinigt Büro- und Verwaltungsflächen im Märkischen Kreis und im Kreis Olpe. Firmensitz ist Plettenberg.
Was zur Büro- und Arbeitsplatzreinigung gehört
- Büro- und Besprechungsräume
- Schreibtischflächen, soweit freigeräumt
- Flure, Verkehrswege und Treppen innerhalb der Fläche
- Sanitärbereiche einschließlich Waschbecken, Armaturen und Sanitärobjekten
- Teeküchen, Pausen- und Sozialräume
- Handkontaktflächen — Türgriffe, Lichtschalter, Handläufe
- Empfang und Wartebereich
- Glasflächen in Griffhöhe und Türverglasungen
Fensterflächen oberhalb der Griffhöhe gehören zur Glas- und Fensterreinigung, die periodische Bodensanierung zur Grundreinigung.
Typische Objekte und Auslöser
Auftraggeber sind Verwaltungsgebäude, Kanzleien und Steuerbüros, Handwerks- und Produktionsbetriebe mit Bürotrakt, Agenturen, Versicherungsbüros und Vereinsgeschäftsstellen.
Die häufigsten Auslöser: ein Umzug in neue Flächen, ein Dienstleisterwechsel wegen anhaltender Beanstandungen, Wachstum mit zusätzlichen Flächen, oder eine Begehung durch die Arbeitsschutzbehörde. Der letzte Fall ist der, bei dem es meist um die Sanitärräume geht.
Ablauf
Anfrage
mit Fläche, Anzahl der Arbeitsplätze und Sanitäreinheiten sowie gewünschter Häufigkeit.
Begehung
Flächen, Beläge, Sanitärbereiche, Zugänge, Nutzungszeiten, Materiallager.
Leistungsverzeichnis
mit Turnus je Bereich, getrennt nach Büro und Sanitär.
Angebot
auf dieser Grundlage.
Einweisung und Start
Schlüssel, Alarmanlage, Ansprechpartner.
Laufender Betrieb
mit fester Ansprechperson.
Die Vorschriften, die für Büroflächen gelten
Der rechtliche Rahmen ist das Arbeitsstättenrecht. Es adressiert den Arbeitgeber als Betreiber der Arbeitsstätte — nicht das Reinigungsunternehmen. Informationsstand: 06.09.2026.
Die Reinigungspflicht des Arbeitgebers
§ 4 der Arbeitsstättenverordnung enthält die zentrale Vorschrift. Absatz 1 Satz 1: „Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.“ Absatz 2 Satz 1: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden.“ Satz 2 ergänzt, dass Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, unverzüglich zu beseitigen sind.
Eine Reinigungspflicht besteht also — ein Intervall nennt die Verordnung nicht. Der Maßstab ergibt sich aus der Nutzung und aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz.
Sanitärräume: hier gibt es eine klare Vorgabe
Die ASR A4.1 „Sanitärräume“ (Ausgabe September 2013, zuletzt geändert GMBl 2022 S. 212) formuliert in Abschnitt 5.1 Absatz 3: „Toilettenräume und ihre Einrichtungen sind in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Nutzung zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren. Bei täglicher Nutzung müssen sie mindestens täglich gereinigt werden.“
Für Waschräume gilt nach Abschnitt 6 dieselbe Systematik, für Umkleideräume nach Abschnitt 7.1 Absatz 2 ebenfalls. Ein im Sanitärraum ausgehängter Reinigungsplan, den das Reinigungspersonal abzeichnet, ist in der ASR als Umsetzungshinweis empfohlen — nicht als zwingende Anforderung. Als Nachweisführung ist er trotzdem sinnvoll, und wir richten ihn auf Wunsch ein.
Über § 3a Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung entfalten die Technischen Regeln für Arbeitsstätten Vermutungswirkung: Wer sie einhält, bei dem wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Abweichende Lösungen sind bei gleichwertigem Schutzniveau zulässig.
Pausen- und Sozialräume
Die ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“ (Ausgabe August 2012, zuletzt geändert GMBl 2022 S. 251) verlangt in Punkt 4.2 Absatz 1, dass die Räume vor der Nutzung als Pausenraum gelüftet und gereinigt sein müssen. Punkt 4.1 Absatz 12 fordert, dass das Inventar leicht zu reinigen sein muss und ein Abfallbehälter mit Deckel bereitzustellen ist. Das ist eine Zustandspflicht, kein Intervall — praktisch heißt es: vor der Pause, nicht irgendwann am Tag.
Böden und Verkehrswege
Die ASR A1.5 „Fußböden“ (März 2022, zuletzt geändert GMBl 2025 S. 365) ist die einzige ASR mit einem eigenen Abschnitt „Reinigung“. Abschnitt 8 Absatz 1 verlangt, gefährdende Verunreinigungen und Ablagerungen unverzüglich zu beseitigen; Absatz 2 fordert, Verfahren und Mittel so auszuwählen, dass die Rutschhemmung erhalten bleibt.
Die ASR A1.8 „Verkehrswege“ (März 2022, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 412) behandelt Verschmutzungen in Abschnitt 5 Absatz 1 als Gefährdung, gegen die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen einschließlich geeigneter Reinigungsverfahren festzulegen sind; Absatz 3 verlangt, die erforderliche Mindestbreite ständig freizuhalten. Ergänzend dürfen nach der ASR A1.2 Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen nicht dauerhaft mit abgestellten Gegenständen belegt werden.
In der Praxis ist das der häufigste Konfliktpunkt: Rollcontainer, Kartons und Umzugskisten im Flur. Sie sind nicht nur ein Reinigungshindernis, sondern ein eigenständiges Thema der Gefährdungsbeurteilung.
Lüftungsanlagen
Die ASR A3.6 „Lüftung“ (Januar 2012, zuletzt geändert GMBl 2018 S. 474) verlangt in Abschnitt 6.2 die Reinigung der Zuluft durch Luftfilter nach dem Stand der Technik und in Abschnitt 6.6 Wartungsintervalle, die die hygienischen und raumlufttechnischen Eigenschaften über die gesamte Betriebszeit sicherstellen. Die Regel adressiert den Arbeitgeber als Betreiber; wie die Leistung vertraglich zugeordnet wird, regelt sie nicht. Die Wartung raumlufttechnischer Anlagen ist keine Reinigungsleistung und nicht Teil unseres Angebots.
Reinigungsmittel im Objekt
§ 8 Gefahrstoffverordnung regelt die allgemeinen Schutzmaßnahmen. Absatz 1 Nummer 6 begrenzt die vorgehaltene Menge auf das für den Fortgang der Tätigkeiten Erforderliche. Absatz 5 verlangt eine Aufbewahrung, bei der Gesundheit und Umwelt nicht gefährdet werden, verbietet Behälter, die mit Lebensmittelbehältern verwechselt werden können, und fordert die räumliche Trennung von Lebensmitteln und Arzneimitteln. Das ist der Grund, warum das Materiallager im Objekt nicht die Teeküche sein kann.
Messbare Qualität
Als normativer Bezugspunkt für die objektive Messung von Reinigungsqualität existiert DIN EN 13549 „Reinigungsdienstleistungen — Grundanforderungen und Empfehlungen für Qualitätsmesssysteme“. Sie ist branchenübergreifend und nicht objektartspezifisch; eine objektartbezogene DIN existiert bislang nur für Schulgebäude. Die Norm ist kostenpflichtig und sollte vor einer vertraglichen Bezugnahme eingesehen werden.
Die Angaben auf dieser Seite sind beschreibend und ersetzen keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständige Arbeitsschutzbehörde des Landes und der Unfallversicherungsträger.
Qualitätssicherung
- Turnus getrennt nach Büro und Sanitär im Leistungsverzeichnis ausgewiesen — weil nur für Sanitärräume eine Vorgabe existiert
- Reinigungsnachweis im Sanitärbereich auf Wunsch, entsprechend dem Umsetzungshinweis der ASR A4.1
- Feste Ansprechperson für das Objekt
- Rückmeldung an den Auftraggeber, wenn Verkehrswege dauerhaft zugestellt sind und deshalb nicht ordnungsgemäß gereinigt werden können
- Materiallager nach § 8 Gefahrstoffverordnung, getrennt von Lebensmitteln
Häufige Fragen zur Büroreinigung
Gibt es eine gesetzliche Pflicht, Büroräume reinigen zu lassen?
Ja. § 4 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Ein Intervall nennt die Verordnung nicht; der Maßstab ergibt sich aus Nutzung und Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz.
Wie oft müssen die Toiletten gereinigt werden?
ASR A4.1 Abschnitt 5.1 Absatz 3: in Abhängigkeit von der Nutzungshäufigkeit, bei täglicher Nutzung mindestens täglich. Für Waschräume und Umkleideräume gilt dieselbe Systematik.
Müssen wir einen Reinigungsplan im Sanitärbereich aushängen?
Die ASR A4.1 empfiehlt das als Umsetzungshinweis, zwingend ist es in der geprüften Fassung nicht. Als Nachweis ist es trotzdem praktisch — wir richten es auf Wunsch ein.
Bei uns ist jemand nach der Bodenreinigung ausgerutscht. Was sagt das Regelwerk?
ASR A1.5 Abschnitt 8 verlangt, Reinigungsverfahren und -mittel so auszuwählen, dass die Rutschhemmung erhalten bleibt, und gefährdende Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Nassreinigung soll möglichst in nutzungsfreie Zeiten gelegt werden. Haftungsfragen im Einzelfall sind nicht Gegenstand des Regelwerks.
Dürfen Kartons und Rollcontainer dauerhaft im Flur stehen?
ASR A1.8 Abschnitt 5 Absatz 3 verlangt, die erforderliche Mindestbreite von Verkehrswegen ständig freizuhalten. Nach ASR A1.2 dürfen Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen nicht mit Stellflächen überlagert werden. Wir melden solche Stellen, statt einfach drumherum zu reinigen.
Welche Unterlagen zu Reinigungsmitteln müssen im Objekt vorliegen?
Nach § 6 Gefahrstoffverordnung die Gefährdungsbeurteilung samt Sicherheitsdatenblättern, nach § 14 die schriftliche Betriebsanweisung. Beides stellen wir für die von uns eingesetzten Produkte.
Wo dürfen die Reinigungsmittel gelagert werden?
§ 8 Gefahrstoffverordnung begrenzt die Menge auf das Erforderliche, verbietet mit Lebensmittelbehältern verwechselbare Gebinde und verlangt die Trennung von Lebensmitteln und Arzneimitteln. Die Teeküche scheidet damit aus.
Fällt die Wartung der Lüftungsanlage in den Reinigungsvertrag?
Nein. Die ASR A3.6 adressiert den Arbeitgeber als Betreiber und regelt Filterreinigung und Wartungsintervalle. Die Wartung raumlufttechnischer Anlagen ist keine Reinigungsleistung und nicht Teil unseres Angebots.
Gibt es eine Norm, an der sich die Qualität messen lässt?
DIN EN 13549 zu Qualitätsmesssystemen. Sie ist branchenübergreifend; eine objektartbezogene DIN gibt es bisher nur für Schulgebäude. Der Normtext ist kostenpflichtig.
Einzugsgebiet
Firmensitz Plettenberg, Einsatzradius rund 20 Kilometer. Dazu gehören Lüdenscheid und Werdohl im Märkischen Kreis sowie Attendorn und Lennestadt im Kreis Olpe.
Objekt anfragen
Für ein Angebot brauchen wir die Fläche, die Anzahl der Arbeitsplätze und Sanitäreinheiten sowie die gewünschte Häufigkeit.
Telefon 02391 9538887 · E-Mail