Praxisreinigung in Plettenberg

In einer Praxis ist die Aufgabenteilung klar geregelt, wird aber häufig durcheinandergebracht: Was gereinigt oder desinfiziert wird, mit welchem Mittel, in welcher Konzentration und mit welcher Einwirkzeit, legt die Praxisleitung fest. Ein Reinigungsdienstleister führt diese Festlegung aus — er trifft sie nicht.

Gebäudereinigung · Plettenberg

Alles Clean reinigt Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen im Märkischen Kreis und im Kreis Olpe nach dem Reinigungs- und Desinfektionsplan der jeweiligen Einrichtung. Firmensitz ist Plettenberg.

Leistungsumfang

Was zur Praxisreinigung gehört

Was ausdrücklich nicht dazugehört

Die Aufbereitung von Medizinprodukten — Instrumente, die keimarm oder steril zur Anwendung kommen — ist ein anderer Regelungsgegenstand und bleibt beim Praxispersonal. Sie richtet sich nach § 8 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, der geeignete validierte Verfahren verlangt. Ein Reinigungsdienstleister übernimmt das nicht.

Einsatzbereiche

Typische Objekte und Auslöser

Auftraggeber sind Hausarzt- und Facharztpraxen, Zahnarztpraxen, Physiotherapie- und Ergotherapiepraxen, Heilpraktikerpraxen und kleinere medizinische Versorgungszentren.

Häufigster Auslöser ist eine Praxisübernahme oder ein Umzug. Der zweithäufigste ist eine Begehung, bei der die Umsetzung des Hygieneplans beanstandet wurde. Der dritte ist schlicht Personalmangel — die Reinigung wurde bisher intern erledigt und lässt sich nicht mehr zuverlässig abdecken.

Ablauf

Ablauf

01

Anfrage

mit Fachrichtung, Anzahl der Räume und gewünschten Zeiten.

02

Einsicht in den Reinigungs- und Desinfektionsplan

der Praxis — die verbindliche fachliche Grundlage.

03

Begehung

mit Aufnahme der Bereiche und ihrer Zuordnung.

04

Leistungsverzeichnis

, das den Plan der Praxis abbildet.

05

Angebot

auf dieser Grundlage.

06

Einweisung

des eingesetzten Personals durch uns, fachliche Einweisung in Praxisbesonderheiten durch die Praxis.

07

Laufender Betrieb

mit Dokumentation.

Rechtlicher Rahmen

Die Vorschriften, die für Praxen gelten

Für Praxen greifen Infektionsschutzrecht, Landesrecht und Arbeitsschutz ineinander. Informationsstand: 06.09.2026.

Verantwortung der Praxisleitung

§ 23 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz verpflichtet die Leiter der dort aufgezählten Einrichtungen — unter Nummer 8 ausdrücklich Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutische Praxen, unter Nummer 9 Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe — sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden.

Satz 2 derselben Vorschrift enthält eine Vermutungsregel: Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft „wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind.“

Die KRINKO-Empfehlung zur Flächenreinigung

Maßgeblich ist die Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen“ der Kommission für Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut in der Fassung 2026. Sie gilt nach ihrem Abschnitt 1.2 risikoadaptiert auch für ambulante Gesundheitseinrichtungen. Der Volltext ist beim RKI abrufbar.

Die Empfehlung unterscheidet in Abschnitt 3.1 begrifflich klar: Bei der Flächenreinigung sollen Verunreinigungen unter Verwendung von Wasser mit reinigungsverstärkenden Zusätzen entfernt werden, ohne dass bestimmungsgemäß eine Abtötung stattfindet. Desinfektion ist demgegenüber ein Prozess, durch den die Anzahl vermehrungsfähiger Mikroorganismen unter Angabe eines standardisierten, quantifizierbaren Wirkungsnachweises reduziert wird.

Wer das Desinfektionsmittel festlegt

Das ist der Punkt, an dem sich die Verantwortung eindeutig zuordnen lässt. Die KRINKO-Empfehlung 2026 hält in Empfehlung 5.1.A fest, dass im stationären Bereich der Krankenhaushygieniker das Desinfektionsmittel einschließlich Anwendungskonzentration und Einwirkzeit auswählt — und dass im ambulanten Bereich dafür der Einrichtungsleiter verantwortlich ist.

Für Einrichtungen ohne Hygienefachpersonal führt Abschnitt 4.2 aus, dass Träger beziehungsweise Leiter dieser Einrichtungen die Festlegungen nach § 23 Absatz 3 IfSG selbst treffen müssen. Abschnitt 3.1 beschreibt, was der Reinigungs- und Desinfektionsplan leisten muss: Für alle Flächen soll festgelegt werden, wann, womit und wie diese zu reinigen beziehungsweise zu desinfizieren sind. Dieser Plan ist die Schnittstelle — die Festlegung trifft die Praxis, die Ausführung übernehmen wir.

Hygieneplanpflicht in Nordrhein-Westfalen

§ 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG nennt Praxen nicht unmittelbar, ermächtigt aber in Satz 2 die Länder, die Hygieneplanpflicht auf Zahnarztpraxen sowie auf Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe mit invasiven Eingriffen zu erstrecken. Nordrhein-Westfalen hat davon Gebrauch gemacht: § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO NRW) bestimmt, dass diese Praxen mindestens sicherstellen müssen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind und Hygienebeauftragte benannt werden.

Ob Ihre Praxis unter das Merkmal „invasive Eingriffe“ fällt, klären das zuständige Gesundheitsamt und die Kammer.

Arbeitsschutz für das Reinigungspersonal

§ 1 der Biostoffverordnung bezieht den Schutzbereich ausdrücklich auch auf Beschäftigte, die im Arbeitsbereich tätig sind, ohne selbst Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen auszuüben. Reinigungspersonal in einer Praxis fällt damit in den Anwendungsbereich. Konkretisiert werden die Anforderungen für den Gesundheitsdienst durch die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“ in der Ausgabe November 2025.

Ergänzend behandelt die DGUV Regel 101-017 „Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen“ den Schutz des Reinigungspersonals, unter anderem mit Hinweisen zum Verhalten bei Kanülenstichverletzungen.

Die Angaben auf dieser Seite sind beschreibend und ersetzen keine Rechts- oder Hygieneberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen das örtliche Gesundheitsamt, die zuständige Kammer sowie in Arbeitsschutzfragen die Arbeitsschutzbehörde des Landes und der Unfallversicherungsträger.

Qualitätssicherung

Qualitätssicherung und Abgrenzung

Häufige Fragen

Häufige Fragen von Praxisbetreibern

Brauche ich als Arztpraxis in NRW einen Hygieneplan?

§ 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG nennt Praxen nicht unmittelbar, ermächtigt aber die Länder. NRW hat mit § 1 Absatz 2 HygMedVO geregelt, dass Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe mit invasiven Eingriffen mindestens Hygienepläne festlegen und Hygienebeauftragte benennen müssen. Für die Einordnung Ihres Leistungsspektrums ist das Gesundheitsamt beziehungsweise die Kammer zuständig.

Gelten die KRINKO-Empfehlungen auch für meine Praxis oder nur für Kliniken?

Die Flächenempfehlung 2026 bezeichnet ihren Geltungsbereich in Abschnitt 1.2 ausdrücklich als risikoadaptiert für ambulante Gesundheitseinrichtungen. Zusätzlich knüpft § 23 Absatz 3 Satz 2 IfSG eine Vermutungswirkung an ihre Beachtung.

Wer legt fest, welches Desinfektionsmittel in welcher Konzentration eingesetzt wird?

Im ambulanten Bereich der Einrichtungsleiter. Das steht so in Empfehlung 5.1.A der KRINKO-Empfehlung 2026. Wir führen die getroffenen Festlegungen aus.

Was ist der Unterschied zwischen Reinigung und Desinfektion?

Die KRINKO-Empfehlung 2026 definiert Reinigung in Abschnitt 3.1 als Entfernen von Verunreinigungen mit Wasser und reinigungsverstärkenden Zusätzen, ohne dass bestimmungsgemäß eine Abtötung stattfindet. Desinfektion reduziert die Anzahl vermehrungsfähiger Mikroorganismen unter Angabe eines standardisierten, quantifizierbaren Wirkungsnachweises.

Was gehört in den Reinigungs- und Desinfektionsplan?

Nach Abschnitt 3.1 der KRINKO-Empfehlung soll für alle Flächen festgelegt werden, wann, womit und wie diese zu reinigen beziehungsweise zu desinfizieren sind. Die inhaltliche Festlegung liegt bei Träger oder Leitung, wenn kein Hygienefachpersonal vorhanden ist.

Darf ein externer Reinigungsdienst auch unsere Instrumente aufbereiten?

Nein. Die Aufbereitung von Medizinprodukten richtet sich nach § 8 Medizinprodukte-Betreiberverordnung und verlangt geeignete validierte Verfahren. Das ist ein anderer Regelungsgegenstand als die Flächenreinigung.

Gilt die Biostoffverordnung auch für das Reinigungspersonal?

Ja. § 1 Biostoffverordnung bezieht den Schutzbereich ausdrücklich auf Beschäftigte, die im Arbeitsbereich tätig sind, ohne selbst Tätigkeiten mit Biostoffen auszuüben. Konkretisiert wird das für den Gesundheitsdienst durch die TRBA 250 in der Ausgabe November 2025.

Wir haben noch die KRINKO-Fassung von 2022 im Ordner. Ist die aktuell?

Nein. Das RKI führt die Flächenempfehlung inzwischen in der Fassung 2026. Der ergänzende informative Anhang trägt weiterhin den Stand 2022.

Einzugsgebiet

Einzugsgebiet

Firmensitz Plettenberg, Einsatzradius rund 20 Kilometer. Dazu gehören Lüdenscheid und Werdohl im Märkischen Kreis sowie Attendorn und Lennestadt im Kreis Olpe.

Kontakt

Praxis anfragen

Für ein Angebot brauchen wir die Fachrichtung, die Anzahl der Räume, die gewünschten Zeiten und den Reinigungs- und Desinfektionsplan Ihrer Praxis.

Telefon 02391 9538887 · E-Mail