Schul- und Kitareinigung in Plettenberg
In Schulen und Kindertageseinrichtungen ist Reinigung Teil des Infektionsschutzes. Was wann und wie gereinigt wird, steht im Hygieneplan der Einrichtung — und der ist keine freiwillige Empfehlung, sondern eine gesetzliche Pflicht mit behördlicher Überwachung.
Alles Clean reinigt Schulen, Kindertageseinrichtungen und zugehörige Sporträume im Märkischen Kreis und im Kreis Olpe. Firmensitz ist Plettenberg.
Was zur Schul- und Kitareinigung gehört
- Klassen-, Gruppen- und Aufenthaltsräume
- Flure, Treppenhäuser und Verkehrswege
- Sanitärbereiche einschließlich Wandflächen im Spritzbereich
- Handkontaktflächen — Türgriffe, Lichtschalter, Handläufe, Tische und Pulte
- Küchen, Unterrichtsküchen und Speisebereiche
- Sporthallen und Umkleiden
- Verwaltungs- und Lehrerzimmer
- Spielgeräte und Einrichtungsgegenstände nach Plan
Die Aufbereitung von Spielzeug, das Wickeln und alle pflegerischen Tätigkeiten bleiben beim Personal der Einrichtung. Wir übernehmen die Flächenreinigung nach dem Reinigungs- und Desinfektionsplan.
Typische Objekte und Auslöser
Auftraggeber sind Schulträger, Kommunen, freie Träger von Kindertageseinrichtungen, Elterninitiativen und Betriebskindergärten.
Häufigster Auslöser ist eine anstehende Neuvergabe. Der zweithäufigste ist eine Begehung durch das Gesundheitsamt, bei der die Umsetzung des Hygieneplans beanstandet wurde — dann geht es darum, den Plan und die tatsächliche Reinigung wieder in Übereinstimmung zu bringen. Der dritte ist die Erweiterung um Ganztagsbetreuung, mit der sich Nutzungszeiten und Reinigungsfenster verschieben.
Ablauf
Anfrage
mit Einrichtungsart, Anzahl der Räume und Betreuungszeiten.
Einsicht in den Hygieneplan
der Einrichtung — er ist die verbindliche Grundlage, nicht unser eigener Vorschlag.
Begehung
mit Aufnahme der Raumgruppen, Beläge und Nutzungszeiten.
Leistungsverzeichnis
, abgeleitet aus dem Hygieneplan und der jeweiligen Nutzung.
Angebot
auf dieser Grundlage.
Einweisung des Personals
einschließlich der Belehrung, soweit erforderlich.
Laufender Betrieb
mit fester Ansprechperson und dokumentierten Nachweisen.
Die Vorschriften, die für Schulen und Kitas gelten
Schulen und Kindertageseinrichtungen sind Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Daraus folgen Pflichten, die über die einer normalen Gewerbereinigung deutlich hinausgehen. Informationsstand: 06.09.2026.
Gemeinschaftseinrichtungen
§ 33 Infektionsschutzgesetz definiert Gemeinschaftseinrichtungen als Einrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden, und nennt dabei ausdrücklich Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, die erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen sowie Heime und Ferienlager.
Pflicht zum Hygieneplan
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 — mit Ausnahme der Kindertagespflege — in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen müssen und der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegen.
Der Hygieneplan ist damit Sache der Einrichtung, nicht des Reinigungsdienstleisters. Unsere Aufgabe ist es, danach zu arbeiten und die Leistung so zu dokumentieren, dass die Einrichtung sie gegenüber dem Gesundheitsamt nachweisen kann.
Belehrung des eingesetzten Personals
§ 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber zu belehren sind.
Ob eine konkrete Reinigungstätigkeit dieses Kontaktkriterium erfüllt, hängt vom Einsatzmodell ab — Reinigung während der Betreuungszeiten ist anders zu bewerten als Reinigung danach. Das klären wir vor Beginn mit dem Träger und, wo nötig, mit dem zuständigen Gesundheitsamt.
DIN 77400 für Schulgebäude
Für Schulen existiert mit DIN 77400 „Reinigungsdienstleistungen — Schulgebäude — Anforderungen an die Reinigung“ in der Ausgabe September 2015 eine eigene, gültige Norm. Sie legt Mindestanforderungen für allgemein- und berufsbildende Schulen einschließlich zugehöriger Sportstätten fest und gilt unabhängig davon, ob in Eigenregie oder durch einen externen Dienstleister gereinigt wird. Sie ersetzt die Ausgabe von 2003.
Für Kindertageseinrichtungen ist diese Norm nicht einschlägig — der Anwendungsbereich umfasst Schulgebäude. Dort sind die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen und der Hygieneplan der Einrichtung maßgeblich. Der Normtext der DIN 77400 ist kostenpflichtig; wenn sie vertraglich in Bezug genommen werden soll, sollte sie vorher eingesehen werden.
Die Musterpläne des Landes NRW
Es gibt keinen bundeseinheitlichen Rahmenhygieneplan. Das Robert Koch-Institut stellt selbst klar, dass die Erstellung von Hygieneplänen nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung Ländersache ist.
Für Nordrhein-Westfalen veröffentlicht das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Musterpläne, die konkrete Häufigkeiten nennen. Der Muster-Reinigungs- und Desinfektionsplan für Schulen (Stand 09.10.2024) sieht unter anderem vor: Flure täglich, Klassenräume wöchentlich bis zweimal wöchentlich, Tische und Handkontaktflächen zweimal wöchentlich, Küche und Speisesaal täglich beziehungsweise nach Benutzung, Sporthalle täglich nach Benutzung, Sanitärbereich täglich und die Wände dort wöchentlich, Spielgeräte monatlich.
Der Muster-Reinigungs- und Desinfektionsplan für Kinder- und Jugendeinrichtungen (ebenfalls Stand 09.10.2024) nennt für Gruppenräume, Küche, Flure und Sanitärbereiche eine tägliche Reinigung, für Handkontaktflächen täglich im Feuchtwischverfahren, für Büroräume ein- bis zweimal wöchentlich, für Einrichtungsgegenstände wöchentlich und für Spielgeräte monatlich. Säuglingsspielzeug ist täglich zu reinigen, die Wickeltischauflage nach jedem Wickeln desinfizierend.
Beides sind Musterpläne. Sie sind einrichtungsbezogen anzupassen und mit dem Gesundheitsamt abzustimmen — maßgeblich ist immer der Plan Ihrer Einrichtung.
Reinigung oder Desinfektion
Nach den NRW-Musterplänen ist Desinfektion nur in Ausnahmefällen und in besonderen Bereichen vorgesehen. Verpflichtend wird sie bei Kontamination mit Blut, Stuhl oder Erbrochenem sowie — in Kinder- und Jugendeinrichtungen — für die Wickeltischauflage nach jedem Wickeln. Regelfall ist das Feuchtwischverfahren mit Reinigungsmittel. Textilien und Putzutensilien werden bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen.
Wenn ein Infektionsfall auftritt
§ 34 Infektionsschutzgesetz regelt Tätigkeits- und Besuchsverbote bei bestimmten Erkrankungen sowie die unverzügliche Mitteilungspflicht der Einrichtungsleitung an das Gesundheitsamt. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht dazu Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen als tabellarische Übersicht je Krankheit. Anordnungen im konkreten Ausbruchsgeschehen — einschließlich zusätzlicher Reinigungs- oder Desinfektionsmaßnahmen — trifft das zuständige Gesundheitsamt.
Die Angaben auf dieser Seite sind beschreibend und ersetzen keine Rechts- oder Hygieneberatung. Zuständig für verbindliche Auskünfte ist das örtliche Gesundheitsamt.
Qualitätssicherung und Nachweisführung
- Leistungsverzeichnis abgeleitet aus dem Hygieneplan der Einrichtung, nicht aus einer Standardvorlage
- Dokumentierte Reinigungsnachweise, die die Einrichtung gegenüber dem Gesundheitsamt vorlegen kann
- Belehrung nach § 34 Absatz 5a IfSG, wo das Kontaktkriterium erfüllt ist, mit Protokoll
- Feste Ansprechperson für Schulleitung beziehungsweise Kitaleitung
- Abstimmung mit dem Gesundheitsamt, wenn Fragen zur Auslegung offen sind — statt eigenmächtiger Festlegung
Häufige Fragen von Schul- und Kita-Trägern
Gibt es eine DIN-Norm für die Schulreinigung?
Ja, DIN 77400 „Reinigungsdienstleistungen — Schulgebäude — Anforderungen an die Reinigung“ in der Ausgabe 2015-09. Sie ist gültig und gilt für allgemein- und berufsbildende Schulen samt zugehöriger Sportstätten, unabhängig von Eigen- oder Fremdreinigung.
Gilt die DIN 77400 auch für Kitas?
Nein. Ihr Anwendungsbereich umfasst Schulgebäude. Für Kindertageseinrichtungen sind die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen und der einrichtungsbezogene Hygieneplan maßgeblich.
Brauchen wir einen Hygieneplan, und wer kontrolliert ihn?
Ja. § 36 Absatz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz verpflichtet Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 dazu; die Überwachung liegt beim Gesundheitsamt. Für die Kindertagespflege sieht § 36 Absatz 2 eine Kann-Überwachung vor.
Gibt es einen bundeseinheitlichen Rahmenhygieneplan vom RKI?
Nein. Das RKI stellt klar, dass Hygienepläne Ländersache sind. In NRW gelten die Rahmen-Hygienepläne und Musterpläne des Landesamts für Gesundheit und Arbeitsschutz.
Welche Reinigungshäufigkeiten setzt NRW an?
Der Muster-Reinigungs- und Desinfektionsplan für Schulen vom 09.10.2024 nennt unter anderem Flure täglich, Klassenräume wöchentlich bis zweimal wöchentlich, Handkontaktflächen zweimal wöchentlich und Sanitärbereiche täglich. Für Kinder- und Jugendeinrichtungen sind Gruppenräume, Küche, Flure und Sanitärbereiche täglich vorgesehen. Es sind Musterpläne und einrichtungsbezogen anzupassen.
Wann ist Desinfektion statt Reinigung erforderlich?
Nach den NRW-Musterplänen nur in Ausnahmefällen; verpflichtend bei Kontamination mit Blut, Stuhl oder Erbrochenem und für die Wickeltischauflage nach jedem Wickeln. Regelfall ist das Feuchtwischverfahren.
Muss Ihr Reinigungspersonal nach IfSG belehrt werden?
§ 34 Absatz 5a IfSG erfasst Personen mit regelmäßigen Tätigkeiten in Gemeinschaftseinrichtungen, die Kontakt mit den Betreuten haben — vor Tätigkeitsaufnahme und danach mindestens alle zwei Jahre, verantwortlich ist der Arbeitgeber. Ob die Reinigung in Ihrem Fall darunter fällt, hängt vom Einsatzmodell ab und wird mit Träger und Gesundheitsamt geklärt.
Was passiert bei einem Infektionsfall in der Einrichtung?
§ 34 IfSG regelt Tätigkeits- und Besuchsverbote und die Mitteilungspflicht der Leitung an das Gesundheitsamt. Das RKI veröffentlicht Wiederzulassungsempfehlungen je Krankheit. Zusätzliche Maßnahmen ordnet das Gesundheitsamt an; wir setzen sie um.
Einzugsgebiet
Firmensitz Plettenberg, Einsatzradius rund 20 Kilometer. Dazu gehören Lüdenscheid und Werdohl im Märkischen Kreis sowie Attendorn und Lennestadt im Kreis Olpe.
Einrichtung anfragen
Für ein Angebot brauchen wir die Einrichtungsart, die Anzahl der Räume, die Betreuungszeiten und den Hygieneplan der Einrichtung.
Telefon 02391 9538887 · E-Mail